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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/3900
15. Wahlperiode 05-01-11
Antrag
der Landesregierung
Vorschlag der Landesregierung für eine Entscheidung des Landtages nach § 4 Abs. 1 Landesrundfunkgesetz (LRG) über die Zuordnung von ÜbertraÂgungskapazitäten für Hörfunk
Der Landtag wolle beschließen:
Nach § 4 Abs. 1 LRG wird entschieden:
1. Der Körperschaft des öffentlichen Rechts „DeutschlandRadio" (DLR) wird am Standort Lauenburg die UKW-Frequenz 95,8 MHz zugeordnet.
2. Dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) werden am Standort Garding die UKW-Frequenzen 105,8 und 89,2 sowie 90,1 und 107,0 MHz zugeordnet.
Begründung:
A.
In Schleswig-Holstein steht - durch NDR und DLR initiiert - die Zuordnung von ÜbertraÂgungskapazitäten für den Hörfunk an. Das Zuordnungsverfahren richtet sich nach § 4 des Rundfunkgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesrundfunkgesetz - LRG) vom 07. Dezember 1995 (GVOBI. Schl.-H. S. 422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 396).
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Drucksache 15/3900 Schleswig-Holsteinischer Landtag -15. Wahlperiode
Das Verfahren bezieht sich auf folgende UKW-Frequenzen:
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Standort
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Frequenz in MHz
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Maximal wirksame Strahlungsleistung (ERP)
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Garding
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105,80
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19,0 dBW
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Garding
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89,20
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17,0 dBW
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Garding
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90,10
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24,0 dBW
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Garding
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107,00
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23,0 dBW
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Lauenburg
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95,80
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20,0 dBW
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Die vorstehenden Kapazitäten am Standort Garding sind noch nicht abschließend teleÂkommunikationstechnisch und -rechtlich koordiniert. Mit dem Abschluss des KoordinieÂrungsverfahrens kann jedoch in absehbarer Zeit gerechnet werden. Bis dahin stehen die Sendemöglichkeiten unter einem entsprechenden Vorbehalt.
B.
Der Vorschlag der Landesregierung sieht vor, die vier Frequenzen mit dem Standort Garding antragsgemäß, dem NDR zuzuordnen. Der NDR möchte mit diesen UKW-Sendern für seine Programme NDR 1 Welle Nord, NDR 2, NDR Kultur und NDR Info im Stadtgebiet Garding insbesondere für den mobilen Empfang künftig eine EmpfangsquaÂlität bewirken, die seinem üblichen Standard entspricht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LRG).
Der Vorschlag der Landesregierung sieht ferner vor, die Frequenz mit dem Standort Lauenburg antragsgemäß. DLR zuzuordnen. Die Frequenz soll eine Versorgungslücke für das Programm „Deutschland Radio Berlin" schließen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 LRG.
C.
Zur Vorbereitung ihres Vorschlags hat die Landesregierung das in § 4 Abs. 4 LRG vor-
gesehene Verfahren durchgeführt. Beteiligt worden sind: die ULR, die ihrerseits die im Lande zugelassenen Rundfunkveranstalter beteiligt hat, der NDR, das ZDF, das Deutschland Radio (DLR) sowie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Diese haben zum o. a. Vorschlag keine Bedenken geäußert.
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